Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ: den Verwalter.
Das Wohnungseigentumsgesetz beschreibt in §§ 27 ff. die Aufgaben und Befugnisse eines Verwalters. Diese Leistungsanforderungen können nur von Personen mit fundierten Kenntnissen auf den Gebieten des WEG-, Miet-, Bau- und Nachbarschaftsrechts erbracht werden.
Des Weiteren ist langjährige Erfahrung zur baulichen und technischen Instandhaltung der Gebäude sowie Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Gesetze wie z. B. Garagenverordnung, HOAI, BGB, Aufzugsverordnung usw. zwingend notwendig, damit der Eigentümergemeinschaft kein Schaden entsteht.
• Werterhaltendes Gebäudemanagement dank rechtzeitiger Erfassung
und Ausführung von Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten
• Reibungslose und konfliktarme Durchführung gut vorbereiteter
Eigentümerversammlungen
• Zeitnahe Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft
• Transparenz bei allen Buchhaltungs- und Verwaltungsvorgängen
• Umfassende kaufmännische, juristische und technische Beratung
und Betreuung
• Enge Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat
• Ausführliche und regelmäßige Information der Eigentümer
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